Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Firma Quetlich Feuerkultur GmbH (im folgenden: Fa. Quetlich) im Rechtsverkehr mit Privatkunden (im folgenden: Besteller)

Allgemeines

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Angebotsannahme oder Annahme derLieferung als anerkannt. Diese Bedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die die Fa. Quetlich nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die Fa. Quetlich nicht ausdrücklich widerspricht.

Angebote

Ein Vertrag mit der Fa. Quetlich kommt erst zustande, wenn ein Angebot schriftlich durch den Besteller und von der Fa. Quetlich unterschrieben wird. Bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages sind Angebote der Fa. Quetlich unverbindlich und freibleibend.

Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung.

Technisch bedingte Änderungen der vereinbarten Lieferungen oder Einbauten bleiben der Fa. Quetlich ebenso vorbehalten, wenn diese den Wert der verkauften oder einzubauenden Anlage nicht herabsetzen und für den Besteller zumutbar sind.

Für Produktangaben und -abbildungen in Prospekten oder auf den Homepages des Fa. Quetlich wird keine Gewähr übernommen. Produktänderungen sowie Änderungen von Beschreibungen sind ohne vorherige Ankündigung vorbehalten. Vom Besteller versehentlich falsch bestellte Ware wird nicht zurückgenommen.

Preise

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind für die Preisfindung die am Tag der Bestellung gültigen Preise der Fa. Quetlich maßgebend. Die Preise- sowie ggf. Angebots und/oder Sonderpreise- verstehen sich stets in Euro und incl. Mwst.

Der Umfang der Arbeiten beim Vollaufbau und Anschluss von Öfen und Kaminen sind nur insoweit in den Preisen der Fa. Quetlich enthalten, wie sie schriftlich zwischen Besteller und der Fa. Quetlich ausdrücklich vereinbart worden sind. Wird nichts anderes vereinbart, sind Lieferungen und/oder der Aufbau grundsätzlich nicht in den Preisen der Fa. Quetlich enthalten. Dies gilt ebenso für eventuell notwendige vorbereitende Maßnahmen an der Baustelle (z.B. statische Vorbereitungen, Entfernen von bauseitigen Gegebenheiten wie Estrich oder Elektroleitungen, Einbau von Verbrennungsluftzuleitungen, etc.) sowie die Errichtung eines Schornsteins. Wird der Ofen/Kamin an einen bauseitigen Schornstein angeschlossen, ist diese Leistung ebenfalls nicht in den Preisen der Fa. Quetlich enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO

Termine

Termine, die von der Fa. Quetlich nicht ausdrücklich im Rahmen eines Fix-Geschäftes schriftlich vereinbart werden, verstehen sich grundsätzlich als unverbindlich. Eine Überschreitung dieser unverbindlichen Termine ohne eine angemessene Inverzugsetzung und ohne, dass die Fa. Quetlich Verzögerungen zu vertreten hat, rechtfertigt weder einen Rücktritt vom Vertrag noch die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. Die Leistungserbringung kann sich in angemessenem Umfange verlängern, z. B. bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Verkehrshindernisse, ungünstige Witterungsbedingungen und/oder bei Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- oder Hilfsstoffe. Gleiches gilt für Zubehörteile, die die Fa. Quetlich selbst nicht herstellt sowie bei der Anlieferung von Roh- oder Hilfsstoffe minderer oder schwankender Qualität. Wird durch derartige Umstände die Leistung unmöglich, wird die Fa. Quetlich von der Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller berechtigt ist, Vertragserfüllung und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

Für den Fall, dass der Besteller ein Zahlungsziel nicht einhält, ist die Fa. Quetlich berechtigt, die Leistung zurückzuhalten und/oder die Produktion bzw. den Aufbau zu stoppen. Dies gilt auch für vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen. Die Liefertermine verlängern sich in diesen Fällen entsprechend. Verzug mit An- oder Teilzahlungen berechtigt die Fa. Quetlich nach erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten.

Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von der Fa. Quetlich ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtkräftig festgestellt sind.

Eigen­tums­vor­behalt

An den gelieferten Waren behält sich die Fa. Quetlich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenüber dem Besteller bestehenden Ansprüche vor.

Gewähr­leistung

Eigenschaften der erbrachten Leistung und/oder der gelieferten Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Bei berechtigten Beanstandungen folgt nach Wahl der Firma Quetlich Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Dazu ist der Fa. Quetlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Für Nachbesserung stehen der Fa. Quetlich drei Versuche zur Verfügung.

Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine Gewähr dafür, dass die gelieferte Keramik in der Farbe und der Oberflächenbeschaffenheit völlig gleichmäßig ausfällt oder mit vorgelegten Handmustern übereinstimmt, nicht übernommen werden. Gleiches gilt, soweit Naturstein, Holz und/oder Stahl (Rohstahl, Edelrost) Verwendung findet. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, bestimmt sich die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit der Keramik nicht nach vorgelegten Musterstücken. Abweichungen in Farbe und Oberfläche begründen keinen Mangelanspruch des Bestellers.

Dies gilt insbesondere für Nachbestellungen, Ersatz- und Ergänzungslieferungen sowie für Sonderanfertigungen. Ebenso wenig begründen evtl. vorhandene geringfügige Nadelstiche bzw. eingeschlossene punktförmige „Grieskörner“ in der Glasuroberfläche Mängelansprüche des Bestellers.

Dies gilt auch bei herstellungsbedingten Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten und Farbtönen, die sich im Rahmen der nach den bestehenden Vorschriften und Normen zulässigen oder handelsüblichen Toleranzen bewegen. Haarrisse, Blasen und Narben in der Glasur, leichte Wolken, Glasurwülste, dunkle Punkte und vereinzelte Nadelstiche sind kein Beanstandungsgrund, soweit der architektonische Gesamteindruck hierdurch nicht gestört wird. Sich hierauf beziehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Haftungs­ausschluss

Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers wie insbesondere Leben, Gesundheit oder Eigentum wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Dies gilt auch für technische Auskünfte und Hinweise des Personals der Fa. Quetlich zum Gebrauch einer Anlage.

Abnahme­pflicht und Rück­tritt vom Vertrag/Kündigung

Kommt der Besteller seinen Abnahmepflichten trotz Mahnung nicht nach oder ist die Anlieferung und/oder der Aufbau nicht möglich, so ist die Fa. Quetlich, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

Tritt der Besteller ohne wichtigen Grund vor Leistungserbringung durch die Fa. Quetlich vom Vertrag zurück, ist Fa. Quetlich berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Bruttoauftrages zu beanspruchen, es sei denn der Besteller kann nacheisen, dass der der Fa. Queltlich infolge des Rücktritts entstandene Schaden (entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist. Der Fa. Quetlich bleibt vorbehalten, einen etwaig darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

Geistiges Eigentum, Urheberrecht

Von der Fa. Quetlich erstellte und ausgegebene Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, Prospekte, Kataloge und Muster bleiben das geistige Eigentum der Fa. Quetlich. Jede Verwertung, Vervielfältigung oder Weitergabe durch den Besteller bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Fa. Quetlich. Bei Verwertung ohne Zustimmung ist die Fa. Quetlich ungeachtet weitergehender Ansprüche zur Geltendmachung einer Gebühr in Höhe von 10 % der Auftragssumme berechtigt. Die genannten Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung eines Auftrags unverzüglich zurückzugeben. Werden vertragliche Leistungen nach Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers erbracht und werden hierdurch fremde Rechte verletzt, so stellt der Besteller die Fa. Quetlich von allen Ansprüchen frei.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durch gesetzliche Regelung, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf sonstige Weise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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